Strafrecht

Den folgenden Text lesen Sie wahrscheinlich, weil Sie einen Brief von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht erhalten haben. Sie werden beschuldigt, etwas getan zu haben, was diese Behörden für strafwürdig halten und sollen nun dazu befragt werden oder vor Gericht erscheinen.

In jedem Fall heißt es „Ruhe bewahren!“ Geben Sie zunächst keinerlei Erklärungen zur Sache ab. Insofern stimmt das, was man immer im Film hört: „Sie haben das Recht zu schweigen.“ Von diesem Recht sollten Sie auch Gebrauch machen. Denn eine unbedachte Äußerung ist, auch wenn sie vielleicht ganz anders gemeint war, oft nur schwer rückgängig zu machen oder zu berichtigen.

Einer Aufforderung der Polizei, sich bei ihr persönlich zu melden, müssen Sie nicht einmal nachkommen. Die Höflichkeit gebietet es jedoch in diesem Fall zumindest, die Dienststelle davon in Kenntnis zu setzen, dass Sie den genannten Termin nicht wahrnehmen werden. Der Aufforderung der Staatsanwaltschaft, bei ihr zu erscheinen, müssen Sie hingegen Folge leisten. Auf Befragen haben Sie hier auch die Pflicht, ihre vollständigen Personalien anzugeben. Bei Fragen zur Sache oder hinsichtlich weiterer Maßnahmen wie das Abnehmen von Fingerabdrücken, einer Speichelprobe oder der Mitwirkung bei einer Gegenüberstellung haben Sie jedoch das Recht, vorher einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Auch wenn Sie bereits befragt worden sind und nun eine Anklageschrift in den Händen halten oder gar schon ein Verhandlungstermin anberaumt ist, ist die Hinzuziehung eines Strafverteidigers in jedem Falle sinnvoll. Der Verteidiger kann Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen, in der zum Beispiel Zeugenaussagen und Ermittlungsergebnisse von Polizei und Staatsanwaltschaft dokumentiert sind. Nur mit diesen Informationen ist eine sachgerechte Verteidigung möglich.

Die Entscheidung, ob und wie Sie sich zur Sache äußern, sollte anhand eines jeden Einzelfalles gemeinsam mit einem Rechtsanwalt getroffen werden. Schweigen ist kein Schuldeingeständnis, sondern kann eine sinnvolle Verteidigungsstrategie darstellen. So können Sie nur verurteilt werden, wenn Ihnen die vorgeworfene Tat auch tatsächlich nachgewiesen werden kann. Das gelingt beispielsweise nicht, wenn das einzige Beweismittel aus formalen Gründen nicht gegen Sie verwendet werden kann.

Das klingt schon wieder sehr nach Film. Um dabei zu bleiben, muss an dieser Stelle mit einem Klischee aufgeräumt werden. „Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, wird Ihnen vom Gericht einer zur Verfügung gestellt“ – das funktioniert in Deutschland so nicht. Es gibt zwar die Möglichkeit, sich vom Gericht einen Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen. Das ist aber unabhängig vom Geldbeutel des Betroffenen. Es richtet sich u.a. vielmehr nach Art und Schwere der Tat, die einem vorgeworfen wird.

Waren Sie zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat noch nicht 21 Jahre alt, kommt die Anwendung von Jugendstrafrecht in Betracht. Da hier der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht, können andere Sanktionen als Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden. Es besteht eher die Möglichkeit „noch einmal mit einem blauen Auge davon zu kommen“.

Zum Strafrecht gehört auch ein Teilbereich des vielfach so bezeichneten Opferrechts. Viele Anwälte vertreten jedoch regelmäßig nur die tatsächlichen oder vermeintlichen Täter. Andere treten ausschließlich als Opferanwalt und Vertreter der Nebenklage auf. Schließlich gibt es eine dritte Gruppe, die auf beiden Seiten aktiv ist. Wenn es sich nicht um ein und dasselbe Verfahren handelt, ist dies auch zulässig. Ich finde das auch nicht verwerflich. Vielmehr bin ich der Auffassung, dass eine effektive Beratung und Vertretung derjenige leisten kann, der beide Seiten kennt. Selbstverständlich kann ich nur für Sie tätig werden, wenn keine Interessenkonflikte bestehen oder auftreten können. Daher klären wir in unserem ersten Gespräch, ob ich schon einmal mit der Gegenseite zu tun hatte und Sie vertreten kann oder dies im beiderseitigen Interesse lieber nicht tue.

Scheuen Sie sich also nicht, mich zu kontaktieren, wenn ihnen ihr Gefühl sagt, dass es wohl besser ist, mal mit einem Anwalt zu sprechen. Bei mir erhalten Sie kurzfristig einen Termin.