Sexualstrafrecht

Der Vorwurf einer Sexualstraftat ist besonders unangenehm und es fällt Ihnen gegebenenfalls schwer, darüber zu reden. Dennoch müssen Sie keine Scheu haben, sich mir anzuvertrauen.

Zum einen bin ich als Anwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Was auch immer Sie mir also erzählen, bleibt so lange unter uns, wie Sie das wünschen. Zum anderen kann es sich auch entlastend auf die Psyche auswirken, wenn man seine Sorgen ein Stück weit in kompetente Hände abgeben kann.

Werden Sie beschuldigt?

Sie lesen das hier, weil Sie jemand beschuldigt hat, eine Straftat mit sexuellem Bezug verübt zu haben. Im Raum stehen dann häufig sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch oder aber auch verbotener Umgang mit pornographischem Material wie der Erwerb und/oder Besitz von kinder- oder jugendpornographischen Inhalten, die Erregung öffentlichen Ärgernisses oder ein Delikt im Zusammenhang mit Prostitution. Im Strafgesetzbuch gibt es ab den §§ 174 ff. eine Vielzahl von Tatbeständen, deren Verwirklichung Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung darstellen.

Für Sie als Beschuldigten ist es daher zunächst wichtig zu wissen, was ihnen konkret vorgeworfen wird bzw. was überhaupt als Vorwurf in Frage kommt. Entsprechend ist es sinnvoll sich bereits in diesem Verfahrensstadium durch einen Fachanwalt für Strafrecht beraten und vertreten zu lassen. Als Ihr Anwalt kann ich Akteneinsicht nehmen und Erkenntnisse über die Umstände und die Hintergründe der Anschuldigungen gewinnen.

Was steckt dahinter?

Für die weitere Verteidigung stellt sich dann die Frage, was überhaupt an den Vorwürfen dran ist. Hat sich die anzeigende Person das alles nur ausgedacht, um sich an ihnen für irgendetwas zu rächen? Geht es vielleicht auch um das Sorge- oder Umgangsrecht für gemeinsame Kinder nach einer gescheiterten Partnerschaft? Es kommt hier auch vor, dass die Kinder instrumentalisiert werden und ein Partnerschaftsstreit auf deren Rücken ausgetragen wird.

Aussage gegen Aussage

In solchen Fällen steht häufig Aussage gegen Aussage, da so gut wie nie direkte Tatzeugen existieren. Es kommt letztendlich darauf an, wem die Staatsanwaltschaft und das Gericht mehr Glauben schenken. Dann ist es vornehmlich Aufgabe des Verteidigers, mögliche Widersprüche in der Zeugenaussage oder Mängel in der Glaubwürdigkeit des Zeugen selbst herauszuarbeiten.

Das Gericht entscheidet

Auch für den Fall, dass Sie die vorgeworfene Tat tatsächlich begangen haben, ist anwaltliche Hilfe sinnvoll und wichtig. Denn verurteilt kann nur werden, wessen Schuld bewiesen ist. Es gilt die sogenannte Unschuldsvermutung. Und wenn Sie zum Vorwurf schweigen und die Beweise der Staatsanwaltschaft erschüttert werden können, wird das Gericht diese womöglich als nicht ausreichend ansehen und eine Verurteilung nicht darauf stützen können.

Auch wenn Sie sich offenbaren und reinen Tisch machen wollen, ist eine anwaltliche Unterstützung hierbei wertvoll. Denn dann kommt es darauf an, dass alle für eine mögliche Strafe maßgeblichen mildernden Aspekte ausführlich dargelegt werden. Ein möglicher Täter-Opfer-Ausgleich kann im Vorfeld mit der Gegenseite vereinbart oder zumindest angeregt werden.

Beratung dringend empfohlen

Angesichts der doch mitunter sehr hohen Strafandrohungen in diesem Bereich, sollten Sie entsprechend nicht zögern, fachanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, sobald sie mit dem Vorwurf, ein Sexualdelikt begangen zu haben, konfrontiert werden. Gerne bespreche ich Ihren Fall mit Ihnen und zeige Ihnen sämtliche Handlungsalternativen auf – ganz gleich an welcher Stelle des Textes Sie sich gerade wiedererkannt haben.

Gesetzliche Vorschriften

§ 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen

§ 174a Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen

§ 174b Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung

§ 174c Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses

§ 176 Sexueller Missbrauch von Kindern

§ 176a Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind

§ 176b Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern

§ 176c Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

§ 176d Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge

§ 176e Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern

§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

§ 178 Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge

§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen

§ 183 Exhibitionistische Handlungen

§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses

§ 184 Verbreitung pornographischer Inhalte

§ 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte

§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte

§ 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte

§ 184h Begriffsbestimmungen

§ 184i Sexuelle Belästigung

§ 184j Straftaten aus Gruppen

§ 184k Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen


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