Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich erheblich vom Erwachsenenstrafrecht.

Das Alter spielt eine Rolle

Personen unter 14 Jahren sind nicht strafmündig und können deshalb auch nicht in einem Strafprozess zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie etwas angestellt haben.

Wer 14 aber noch nicht 18 Jahre als ist, ist Jugendlicher im Sinne des Gesetzes und wird im Falle einer Verurteilung zwingend nach Jugendstrafrecht bestraft.

Wer zum Zeitpunkt der Tat zwar schon volljährig, also 18 Jahre alt war, aber noch keine 21, ist nach dem Gesetz ein sogenannter Heranwachsender. Bei einem Heranwachsenden hängt es von seiner Persönlichkeit, seiner geistigen Entwicklung und Reife, seinem Umfeld sowie von den Tatumständen ab, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt. Die Einschätzung der Jugendgerichtshilfe, die im Verfahren von Amts wegen hinzuzuziehen ist, hat hier erhebliches Gewicht.

Erziehung steht im Vordergrund

Das Jugendstrafrecht sieht im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht, wo im Falle einer Verurteilung hauptsächlich Geld- oder Freiheitsstrafen verhängt werden, andere Sanktionen vor. Im Jugendstrafrecht stehen dem Jugendgericht Erziehungsmaßregeln (Weisungen oder die Anordnung, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen), Zuchtmittel (Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest) oder die Jugendstrafe zur Verfügung um erzieherisch auf den Betroffenen einzuwirken.

Auf der anderen Seite existieren im Jugendstrafrecht besondere Möglichkeiten, ein Verfahren zu beenden, wenn auch auf andere Weise als durch eine Verurteilung oder Vollstreckung der verhängten Sanktion die erstrebte Einwirkung auf den Jugendlichen oder den Heranwachsenden gewährleistet werden kann.

Begegnung auf Augenhöhe

In jedem Fall ist es sinnvoll, einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Denn gerade eine anwaltliche Vertretung im Jugendverfahren kann die erfahrungsgemäß bei Jugendlichen und Heranwachsende oft vorherrschende Unbefangenheit oder Gleichgültigkeit gegenüber dem Strafverfahren etwas ausgleichen. Es besteht die Möglichkeit der Besprechung und Aufarbeitung der Angelegenheit neutral auf Augenhöhe und nicht „von oben herab“.