Betäubungsmittel

Die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes sind sowohl hinsichtlich der verbotenen Substanzen als auch hinsichtlich der Strafvorschriften sehr umfangreich und für den Laien nicht einfach zu durchschauen.

Viele Faktoren spielen eine Rolle

Es kommt darauf an, welches Betäubungsmittel konkret Gegenstand des Verfahrens ist, wie hoch der Wirkstoffgehalt der gegenständlichen Menge ist, ob dieser korrekt festgestellt wurde, welche Begehungsweise vorgeworfen wird (z.B. Besitz, Anbau, Herstellung, Handel, Einfuhr) und unter welchen Umständen (z.B. zum Eigenverbrauch, gewerbsmäßig, als Mitglied einer Bande, mit Waffe) die Tat begangen wurde.

Derartige Feststellungen sind wichtig. Nach ihnen richten sich die vielen möglichen Rechtsfolgen. Diese reichen nämlich von einem Absehen von der Verfolgung bis zu einer Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Regelungen des beabsichtigten Cannabisgesetzes, welche das ganze für Cannabis bzw. Marihuana erheblich abmildern sollen, darstellen werden. Außerdem können der Entzug der Fahrerlaubnis und eine lange Sperre zu deren Wiedererlangung drohen.

Therapie statt Strafe

Besonders geregelt ist im Betäubungsmittelgesetz die Möglichkeit, durch eine Suchtbehandlung einer Strafe oder sogar bereits einer Anklage zu entgehen. Durch das Konzept „Therapie statt Strafe“ soll dem Betäubungsmittelabhängigen, der die Tat aus seiner Sucht heraus begangen hat, die Gelegenheit eröffnet werden, die Drogenabhängigkeit mit professioneller Hilfe in einer hierfür geeigneten Einrichtung zu überwinden anstatt durch „kalten Entzug“ im Gefängnis.

Mitarbeit zur Strafminderung

Außerdem besteht die Möglichkeit, durch die Offenbarung von Wissen über z.B. weitere Tatbeteiligte, Hintermänner oder Vertriebswege einen erheblichen Strafrabatt oder sogar ein Absehen von Strafe zu erreichen. Vor der Entscheidung, ob Sie sich zum „Kronzeugen“ machen wollen, sollten Sie jedoch einen Verteidiger konsultieren. Denn ein derartiges Vorgehen bringt nur einen Mehrwert, wenn man nach erfolgter Akteneinsicht die tatsächliche Beweislage kennt.

Gesetzliche Vorschriften

§ 29 Straftaten Besitz, Erwerb, Anbau, Abgabe, Handeltreiben u. a.

§ 29a Straftaten Abgabe an Minderjährige; Besitz, Herstellung, Handeltreiben in nicht geringer Menge

§ 30 Straftaten Anbau, Herstellung, Handeltreiben als Bande, gewerbsmäßiges Handeltreiben

§ 30a Straftaten bandenmäßiger Anbau und Handel von nicht geringen Mengen und mit Waffen u.a.

§ 31 Strafmilderung oder Absehen von Strafe bei Offenbarung von Wissen und Aufklärungshilfe

§ 31a Absehen von der Verfolgung bei Besitz, Erwerb, Anbau zum Eigenkonsum

§ 35 Zurückstellung der Strafvollstreckung auf Grund von Betäubungsmittelabhängigkeit


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