Festnahme / Verhaftung

Wenn Sie das hier lesen, sind Sie wahrscheinlich nicht selbst verhaftet worden, sondern es hat ein Familienmitglied, einen Freund oder einen Bekannten erwischt und Sie sind von der Verhaftung benachrichtigt worden.

Idealerweise haben Sie sich den Namen und die Rückrufnummer des bearbeitenden Polizeibeamten oder des zuständigen Staatsanwalts notiert. Im besten Fall haben Sie auch ein Aktenzeichen bekommen. Mit derartigen Daten kann ich umgehend tätig werden, d.h. Akteneinsicht nehmen, eine Kontaktaufnahme organisieren sowie ggf. eine Haftprüfung beantragen.

Untersuchungshaft

Untersuchungshaft ist eine einschneidende und sehr belastende Maßnahme. In den seltensten Fällen rechnen die Betroffenen damit. Es ist daher notwendig, schnell und effektiv zu handeln, um eine möglichst schnelle Freilassung zu erreichen.

Untersuchungshaft wird verhängt, wenn beispielsweise Fluchtgefahr oder Wiederholungsgefahr bestehen. Auch bei der sogenannten Verdunklungsgefahr wird von der Staatsanwaltschaft in der Regel ein Haftbefehl beantragt. Bei der Annahme von Verdunklungsgefahr befürchtet die Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte Beweise vernichtet oder unlauter auf Zeugen einwirkt. Als bevollmächtigter Rechtsanwalt ist es in solchen Situationen meine Aufgabe, Gericht und Staatsanwaltschaft davon zu überzeugen, dass die angenommenen Haftgründe nicht vorliegen.

Sicherungshaftbefehl

Bei einem Sicherungshaftbefehl hat der Betroffene meist schon eine Anklage und eine Ladung zur Hauptverhandlung erhalten, ist aber zu letzterer ohne Entschuldigung nicht erschienen. Die Gründe für das Fernbleiben können unterschiedlich sein, z.B. Krankheit, Vergessen oder Gleichgültigkeit. Da das Gericht die Gründe nicht kennt, wird es in der Regel auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl erlassen um sicherzustellen, dass die Hauptverhandlung zum nächsten Termin in Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann. Auch hier kann ich als Rechtsanwalt versuchen, das Gericht in einem Haftprüfungstermin davon überzeugen, dass der Betroffene auch ohne Haft – ggf. unter Erfüllung von Meldeauflagen – beim nächsten Mal sicher zur Hauptverhandlung erscheinen wird.

Vollstreckungshaftbefehl

Bei einem Vollstreckungshaftbefehl kann man meist nicht mehr viel machen. Denn dann ist der Betroffene in der Regel bereits rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden (oder soll eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, weil er eine Geldstrafe nicht bezahlt hat) und hat sich nicht freiwillig zum Haftantritt gestellt.


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