Arbeitsförderung ist Sache der Agentur für Arbeit. Wer seinen Arbeitsplatz verliert oder in absehbarer Zeit verlieren wird, muss sich dort frühzeitig Arbeit suchend bzw. arbeitslos melden. Soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, erhält der Betroffene Arbeitslosengeld I.
Vorsicht Sperrzeiten!
Beim Fehlen von bestimmten Voraussetzungen oder beim Hinzutreten von weiteren Umständen kann die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit feststellen. In diesem Fall wird für einen festgelegten Zeitraum kein Arbeitslosengeld gezahlt. Der Anspruchszeitraum verkürzt sich entsprechend.
Weiterbildung als Chance
Durch Beratung und Vermittlung versucht die Agentur für Arbeit die Betroffenen wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Sie gewährt hierzu bestimmte vermittlungsunterstützende Leistungen. Insbesondere kann die berufliche Ausbildung durch Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder die berufliche Weiterbildung gefördert werden. Umfasst von der Förderung können sein Bewerbungskosten, Fahrtkosten, Lehrgangskosten oder Kinderbetreuungskosten. Mit dem sog. Gründungszuschuss wird die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit unterstützt.
Förderung von Inklusion
Im Rahmen des SGB III fördert die Agentur für Arbeit auch die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Neben den oben genannten Leistungen kommen besondere Leistungen wie Übergangsgeld, Ausbildungsgeld und die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme in Betracht.
Leistungen für Arbeitgeber
Schließlich sind im SGB III auch das Kurzarbeitergeld und das Insolvenzgeld geregelt. Um Menschen (wieder) in Arbeit zu bringen oder deren Arbeitsplatz zu erhalten, können nach dem SGB III auch Arbeitgeber gefördert werden.