Kinder- und Jugendhilfe

Nach § 1 SGB VIII hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (Abs. 1). Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft (Abs. 2).

Gesetzliche Jugendhilfe

Die in diesem Gesetz geregelte Jugendhilfe soll durch Beratung, Unterstützung, Förderung und Schutz zur Verwirklichung der genannten Rechte beitragen. Diese Leistungen richten sich an Kinder, Jugendliche, junge Volljährige, junge Menschen und deren Familien.

Vielfältige Leistungen

Konkrete Beispiele für Leistungen nach dem SGB VIII sind Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.