Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Menschen mit Behinderungen sind nach § 2 SGB IX Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Schwerbehinderung

Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben. Diesen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Unterstützungsmöglichkeiten

Neben der Feststellung eines GdB können auch sogenannte Merkzeichen zuerkannt werden, die dann zu diversen Nachteilsausgleichen wie beispielsweise unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr, Kraftfahrzeugssteuerbefreiung, Parkerleichterungen oder höheren Steuerfreibeträgen führen können.

Merkzeichen für Einordnung

Es gibt z.B. die Merkzeichen G und aG (für eine erhebliche oder eine außergewöhnliche Gehbehinderung). Das Merkzeichen H steht für hilflos, also wenn die betreffende Person ständig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Beim Merkzeichen B wird die Notwendigkeit einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt.

Vieles hiervon ist in der Versorgungsmedizin-Verordnung, kurz VersMedV geregelt.